09.11.2016 PDF

Alle Macht dem Kapital?

Warum die Schiedsgerichte im TTIP-Abkommen ein Segen fürs Kapital sind, die Kritiker dennoch meistens falsch liegen1

Auch wenn TTIP durch die Wahl Trumps zum US-Präsidenten wegen seiner Opposition zu – mindestens neueren – Freihandelsabkommen mittelfristig begraben sein dürfte, ist der folgende Text weiterhin so aktuell wie relevant: Das kanadisch-europäische Freihandels- und Investitionsabkommen CETA liegt unterzeichnet vor und ein Großteil des Vertrags tritt provisorisch in Kraft, falls und sobald das Europäische Parlament in den kommenden Monaten zustimmt. Außerdem sind die Schiedsgerichte Teil vieler bilateraler Investitionsschutzabkommen weltweit – und genau diese Schiedsgerichte werden im Artikel ausführlich dargestellt und der politische Wille hinter der Ausstattung von Kapitalen mit diesem Instrument erklärt.

Als eines der Herzstücke des transatlantischen Freihandels- und Investitionsabkommen TTIP ist die Einrichtung von Schiedsgerichten geplant: Ausländische Investoren könnten nach Inkrafttreten Staaten verklagen, wenn sich neue, TTIP-vertragswidrige Gesetze negativ auf ihr eingesetztes Kapital auswirken. Das wäre nichts prinzipiell Neues, weil es derartige Schiedsgerichte in ähnlicher Fassung bereits in vielen anderen Abkommen gibt. Schiedsgerichte im Rahmen von TTIP würden dann allerdings zum ersten Mal zwischen zwei mächtigen Staaten von Weltrang eine Rolle spielen: zwischen USA und EU2. Für beide bedeutet das Abkommen und darin das Rechtsinstrument der Schiedsgerichte eine Machtverschiebung: Die Staaten ermächtigen damit das Kapital auf eine neue Weise.

Nichtregierungsorganisationen und Aktivisten in Deutschland, im restlichen Europa und in den USA sehen darin eine Entmündigung der Politik. Das verkennt jedoch die originäre Aufgabe kapitalistischer Staaten. Mit ihrem Recht und ihrer nationalen Politik legen sie die Grundlagen und fördern sie das Wirtschaftswachstum, was nichts anderes als Kapitalverwertung bedeutet. Richtig ist, dass TTIP im allgemeinen und die ISDS-Schiedsgerichte im Besonderen diesen Zweck im transatlantischen Verhältnis noch stärker betont, aber neu ist an dem Zweck nichts. Die spannende Frage ist hier nicht, warum Kapitale überhaupt von Interesse für Staaten sind – sondern vielmehr, warum sich Staaten zu etwas noch einmal zusätzlich verpflichten, was sie prinzipiell sowieso schon gewähren und fördern.

Zunächst soll im folgenden erklärt werden, was es mit den Schiedsgerichten genau auf sich hat, wie die funktionieren, wer sich anrufen kann und worüber sie urteilen. Dann soll die Fragen beantworten werden, welcher Kalkulation USA und EU folgen, was sie sich von diesem neuen Instrument für den transatlantischen Handel die Förderung der Kapitalverwertung versprechen und was sie dafür in Kauf nehmen. Damit hat man gute Argumente, um TTIP und ISDS zu kritisieren, aber man hat auch geklärt, warum trotzdem nichts gewonnen wäre, wenn dieser Vertrag und der Streitschlichtungsmechanismus verhindert werden könnte.

I. Was ist ein „ISDS“?

Bei den Schiedsgerichten, genauer: der Investor-Staat-Streitbeilegung3, geht es darum, ausländischem Kapital mehr Sicherheit zu gewähren. Wenn ausländische Kapitalisten ihre Investition in einer bestimmten Weise beschädigt sehen, könnten sie vor ein spezielles Schiedsgericht ziehen und auf Schadensersatz für entgangene Gewinne klagen. Die Schiedsgerichte sind im Vergleich zu nationalem, aber auch zu internationalem Recht anders konstruiert, und zwar zum kleineren Teil dahin gehend, welche die Interessen geschützt werden, aber auch was überhaupt in der Macht des Gerichts liegt sowie im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens.

Der erste interessante Punkt ist, wer wie an einem solchen Verfahren beteiligt sein kann. Eine Klage kann sich ausschließlich gegen Staaten richten, nur Staaten können also im Rahmen von ISDS verklagt werden. Das macht insofern Sinn, als der Streitschlichtungsmechanismus Investitionen schützen soll. Da es Staaten sind, die über die Bedingungen für Investitionen entscheiden, wenn sie neue Gesetze verabschieden, Regulierungen oder Schutzstandards einführen oder Subventionsentscheidungen fällen, sind sie entsprechend die potentiellen Beklagten. Wenn eine solche Maßnahme einer Firma in einer Weise schadet, die durch TTIP geschützt ist, dann kann ein ISDS-Gericht über Schadensersatz entscheiden.

Nicht nur der eingeschränkte Kreis der Beklagten – die am Abkommen teilnehmenden Staaten –, sondern auch der potentielle Klägerkreis ist besonders: Es können nur Kapitale klagen. Denn nur Kapitale investieren, um Gewinne zu machen und genau um den Schutz dieser Gewinne geht es beim ISDS.4 Allerdings kann nicht jedes Kapital, nicht jeder Investor klagen, sondern ausschließlich ausländisches Kapital des jeweils anderen Staates (die Gründe für diese Einschränkung sind im zweiten Teil dieses Artikel erklärt). Im Bezug auf nationales Recht ist nicht neu, dass Unternehmen – egal welcher Herkunft – gegen Vertreter oder Institutionen des Staates klagen können. Im internationalen Recht allerdings ist das alles andere als selbstverständlich. Hier sind Staaten Rechtssubjekte, entsprechend können nur Staaten klagen.5 Mit ISDS ermöglichen nun Staaten Kapitalen, nach ihren eigenen Kalkulationen und damit unabhängig von staatlichen Kalkulationen vor solch ein internationales Schiedsgericht zu ziehen und Staaten zu verklagen.

Liegt aus Sicht des Schiedsgerichts eine Schädigung gemäß des TTIP-Vertrags vor, stellt sich die Frage nach dem Maßstab für die Schädigung – was genau muss geschädigt sein? Der Schaden misst sich daran, ob und inwiefern erwartete Gewinne ausgeblieben sind, zuweilen auch nach der Schädigung etwa einer bestehenden Marke. Das ist ein ziemlich weitgehender Anspruch, weil er über die Frage von Einbußen bei aktuellen Verkäufen zeitlich deutlich hinaus geht (etwa weil eine fertig hergestellte Ware nicht mehr neugeschaffenen Produktstandards entspricht). Um eine Schädigung nachzuweisen, reicht es für die Kläger in ISDS-Klagen (auf Grundlage bestehender anderer Verträge) typischerweise aus, die Investition begonnen zu haben und zeigen zu können, dass erwartete Gewinne aufgrund bestimmter Änderungen der Bedingungen durch den Staat, die nicht mit TTIP konform gehen, nicht mehr zu erzielen sind.

Die Einbuße von erwarteten Gewinnen aufgrund von staatlichen Maßnahmen gibt es als Klagegrund so nicht im nationalen Recht, wo in der Regel der aktuelle Wert einer Sache als Maßstab für die Entschädigungshöhe anlegt wird.6 Aber es gibt viele Fälle, in denen bei einer solchen Schädigung andere nationale Rechtsgüter verletzt wurden. Dann kann auch vor einem nationalen Gericht geklagt werden. Drei große Stromkonzerne taten genau das: Vor dem Bundesverfassungsgericht klagen sie gegen den Atomausstieg.7 Zusätzlich zu dieser Klage innerhalb des deutschen Rechtssystems zieht eines der Unternehmen, der schwedische Konzern Vattenfall, auf der Basis der internationalen Energiecharta8 und den auch in diesem Vertrag vorgesehenen Schiedsgerichten gegen die Folgen des Atomausstiegs zu Felde, dort wiederum aufgrund von entgangenen Gewinnen. Eine Entscheidung in dem Fall steht noch aus. Der Unterschied zwischen den beiden Verfahren: Das Bundesverfassungsgericht kann urteilen, dass eine Regierungsentscheidung sich nicht im Rahmen der Verfassung befindet oder – wie möglicherweise in diesem Fall – schlicht die Rechtsgrundlage gefehlt haben mag. Es kann weiterhin vom Gesetzgeber eine Änderung erzwingen. Bei Schiedsgerichten geht es hingegen allein um Schadensersatz. Die Gewinneinbußen, so die Richter diese tatsächlich als erwiesen und durch staatliches Handeln und entgegen der TTIP-Spielregeln herbeigeführt sehen, sollen durch die Schadensersatzzahlung wiedergutgemacht werden. Das ist der dritte große Unterschied bei ISDS-Klagen im Verhältnis zu herkömmlichem Recht: Schadensersatz ist das Einzige, worin sich ein Gewinn für die Klägerseite in einem ISDS-Schiedsspruch ausdrücken kann.

1. Die vier Klagegründe im ISDS

Der Streitbeilegungsmechanismus zwischen einem Staat und ausländischen Kapitalen setzt elementare Bedingungen einer kapitalistischen Ökonomie voraus, diese werden zurecht als nationalstaatliche Aufgabe bereits unterstellt.9 ISDS baut darauf auf und bestimmt vier Klagegründe10, auf die sich ausländische, transatlantische Investoren als zusätzliche Rechtsgrundlage berufen können.

a. Schutz vor Enteignung

Der erste Klagegrund ist dem Schutz vor Enteignung gewidmet, etwa der Verstaatlichung eines Betriebs, der einem ausländischem Investor gehört. Damit werden, wie im nationalen Rahmen auch, Enteignungen nicht einfach für Unrecht erklärt. Vielmehr dürfen Enteignungen nur vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen, rechtmäßig ablaufen und eine Entschädigung gezahlt wird. Auch diese Bestimmungen kennt man aus dem nationalen Recht. Allerdings geraten mit Investitionsschutzabkommen explizit auch solche staatliche Maßnahmen ins Visier, die als „indirekte Enteignung“ bezeichnet werden, z.B. die Wertminderung eines Betriebs durch neue Umweltauflagen.11 Mit TTIP wir ein Unternehmen klagen können, wenn diese Auflagen quer zu seinen Interessen stehen, wenn etwa nach Investitionsbeginn mit der neuen Gesetzgebung neue Filter oder ein höherer Grad an Abwasserreinigung nötig wird und die damit verbundenen Kosten auf die Profite drücken.

Beispielhaft dafür steht die Klage Vattenfalls gegen Deutschland („Moorburg I“) im Rahmen der Energiecharta, weil für ein in Bau befindliches Kohlekraftwerk in Moorburg nach einem Regierungswechsel im Land Hamburg höhere Auflagen für die Abwasserreinigung beschlossen wurden.12 Vattenfall klagte aufgrund behaupteter indirekter Enteignung seiner erwarteten Gewinne. Übersetzt heißt das: Vattenfall konnte nicht den angepeilten Profit verwirklichen, weil die neuen Auflagen mit höheren Kosten verbunden waren. Der Fall endete in einem Vergleich, in dem die Stadt Hamburg die strengeren Umweltauflagen zurücknahm und möglicherweise – das ist nicht öffentlich – Schadensersatz zahlte.13

Ein weiteres Beispiel ist der Fall Ethyl vs. Canada: Der Chemiekonzern verklagte den kanadischen Staat wegen des eingeführten Verbots von MMT-Anreicherung von Benzin. MMT ist ein Zusatzstoff für Benzin, der die Leistung des Motors verbessern soll und der in den meisten Industriestaaten als zu schädliches Nervengift eingestuft wird und damit als Zusatz für Kraftstoffe verboten ist. Ethyl klagte auf Schadensersatz wegen indirekter Enteignung – wegen des Verbots seien dem Unternehmen Gewinne entgangen. Die Klage lief unter NAFTA, dem nordamerikanischen Freihandelsabkommen zwischen USA, Kanada und Mexiko. Nach einer positiven Vorentscheidung zugunsten des Unternehmens einigte sich die kanadische Regierung außergerichtlich mit Ethyl auf die Zahlung von 13 Mio. US-Dollar Schadensersatz, die Rücknahme des Verbots und Werbung von staatlicher Seite dafür, dass MMT völlig unbedenklich sei.

In beiden Fällen hat die Sorge um eine Schadensersatzzahlung dazu geführt, einen angepeilten Politikwechsel rückgängig zu machen. Doch es wäre ein Missverständnis, diese Klagen als Ausweis dafür zu sehen, dass der Staat, der zumindest meistens nur das Beste für Land und Leute wolle, vom bösen internationalen Kapital in die Knie gezwungen würde. Weit gefehlt: Denn in jedem kapitalistischen Staat ist die Umweltpolitik der Kalkulation unterworfen, wieviel man Firmen wie Vattenfall und Ethyl an Mehrkosten oder an entgangenem Geschäft zumuten kann in Verhältnis zu den Schäden, die er seinen Bürgern und der Umwelt zumuten will. Manch umweltpolitische Maßnahme verbietet nicht gleich ein ganzes Produkt oder Herstellungsverfahren aufgrund der damit einhergehenden Schädigung an Mensch und Umwelt. Stattdessen legt ein kapitalistischer Staat fest, zu welchem Grad Umweltverschmutzungen und Gesundheitsbelastungen beim Gewinnerzielen akzeptabel sind. Es werden dann Obergrenzen festgelegt, die die Kapitale nicht zu sehr einschränken und Umwelt und Bevölkerung nicht zu viel zumuten – das aber auch nur im Durchschnitt. Was „zu viel“ ist, legt schlicht der Staat fest – Lungenkrebs miteingeschlossen. Mit dem ISDS-Schiedsgericht verpflichten sich EU und USA nicht auf einen neuen Standpunkt, sondern sie bekräftigen diesen sowieso in jedem kapitalistischen Staatskalkül ganz grundlegenden Punkt.

b. Gerechte und billige Behandlung

Zweitens verlangt ein Abkommen wie TTIP „gerechte und billige Behandlung“, anders ausgedrückt: Berechenbarkeit und Verlässlichkeit der Staates als Verhandlungspartner sind damit vertraglich vereinbart. Unter diesem Paragraphen wird festgelegt, dass die nationalen Rechtswege auch ausländischen Investoren offen sein müssen, dass Investoren nicht erpresst oder willkürlich behandelt oder diskriminiert werden dürfen. Diskriminierung ist hier im klassischen Sinne gemeint, also aufgrund des Geschlecht, der Religion oder aufgrund rassistischer Kriterien.14 Im großen und ganzen ist das – im Gegensatz zu Aussagen vieler TTIP-Kritiker – keine überraschende Neuerung. Bürgerliche Rechtsstaaten halten die Berechenbarkeit ihres Rechts für ein zentrales Prinzip.

Die gerechte und billige Behandlung wird in der Praxis allerdings durch bisherige Schiedsgerichts-Urteile so interpretiert, dass sogenannte „legitime Investorerwartungen“ nicht enttäuscht werden dürfen. Die Formulierung lässt viel Spielraum für die Interpretation des jeweiligen ISDS-Gerichts. Der Fall Metal vs. Mexiko15 im Rahmen des NAFTA-Abkommens zeigt die Bedeutung dieser Klausel: Die US-amerikanische Abfallentsorgungsfirma „Metalclad Corporation“ plante eine Mülldeponie im Osten Mexikos und hatte dafür mehrfach die Zusicherung der mexikanischen Bundesregierung erhalten, dass nur eine einzige Zulassung vonnöten sei. Die Lokalregierung verweigerte aber die in der Tat nötige zusätzliche Bauerlaubnis – was die Inbetriebnahme verhinderte. Metalclad klagte auf der Grundlage, dass ihm für seine Investitionsentscheidung falsche Tatsachen vorgetäuscht wurden. Die Firma sah sich in der fairen und billigen Behandlung verletzt und brachte indirekte Enteignung in Anschlag. Die Firma bekam in beiden Punkten recht und wurde für das Verbot der Inbetriebnahme entschädigt.16 Agiert der Staat also nicht als ein verlässlicher Akteur, wenn sich wie hier die Handlungen verschiedener Instanzen widersprechen und Vereinbarungen dadurch ungültig werden, kann das betroffene Auslandskapital des Vertragspartnerstaates dafür Schadensersatz erhalten. Diese zweite Grundlage für eine Klage wird als die weitreichendste und die mit dem meisten Spielraum für die Klageseite angesehen.

c. Anti-Diskriminierung

Drittens darf ausländisches Kapital nicht gegenüber inländischem diskriminiert werden. Das bedeutet z.B. das Verbot öffentliche Auftragsvergabe, die nationales Kapital bevorzugt.17 Alle Vorteile, die nationalen Kapitalen gewährt werden, müssen auch für ausländische Kapitale gelten. Das ist zwar im nationalen Recht keineswegs so klar (dazu unten mehr), aber im Rahmen der WTO haben sich die EU-Staaten und die USA seit 1994 bereits die Gleichbehandlung ausländischer Investoren festgelegt: Ausländisches Kapital soll nicht schlechter behandelt werden als das inländische.18

d. Schutz und Sicherheit

Schließlich muss ausländischem Kapital „Schutz und Sicherheit“ gewährleistet werden. Diese Klausel stammt aus Zeiten, als derartige Schiedsgerichtsverfahren von westlichen Staaten mit Dritt-Welt-Ländern vereinbart wurden. Letztere hatten im Gegensatz zum Westen keine bürgerliche Ordnung mit ihrem recht reibungslosen Verlauf (der in einer Konkurrenzgesellschaft nicht ohne Gewaltmonopol und dessen ständiger Anwendung zu haben ist) zu bieten. Heute hat die Klausel immer noch die Funktion, ausländische Kapitale abzusichern – das kann nie schaden für den Fall, dass auch im Westen die bequeme Ausgangslage fürs Kapital mal nicht mehr garantiert ist, temporär oder auch für länger.

e. Das Neue an den Klagegründen

Mit diesen Klagegründen könnte dank TTIP nun z.B. europäisches Kapital, das in den USA investiert hat und sich geschädigt sieht, den amerikanischen Staat auf Schadensersatz verklagen. Damit hat es in der Tat ein Mittel in der Hand, welches inländischem Kapital nicht zur Verfügung steht. Denn inländische Investoren können sich nur auf dem nationalen Klageweg und nur im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zur Wehr setzen.19

Ein möglicher finanzieller Vorteil beim Schadensersatz gegenüber inländischen Kapitalen kann dann zustande kommen, wenn das ausländische Unternehmen im Rahmen eines ISDS-Verfahren mehr Schadensersatz zugesprochen bekommt als ein inländisches vor einem nationalen Gericht (etwa weil entgangene Gewinne nur vor dem ISDS-Gericht zählen). Der Vorteil liegt nicht im Wesen der Klagegründe, die im Allgemeinen nur ein Abbild dessen sind, was in kapitalistischen Ländern üblicherweise sowieso gültiges Recht ist oder worauf sich die Staaten in der WTO bereits verpflichtet haben. Die Klagegründe sind dennoch hier so ausführlich dargestellt, weil sie in der Protestbewegung gerne als neue Rechte für ausländische Kapitale dargestellt werden, was so nicht stimmt.

Im nationalen Recht wie bei ISDS und dessen vertraglicher Grundlage geht es um den Schutz und die Förderung von Kapital. Ein entscheidender Zweck eines kapitalistischen Staates ist die Konkurrenz dauerhaft zu garantieren, sie also zu verwalten und die Bürger als Konkurrenzsubjekte (und als Bürger) in der Masse zu erhalten, damit die Kapitalakkumulation klappen kann.20 Und das heißt immer, die ganze Ökonomie und damit die Versorgung der Menschen auf Ausbeutung basieren zu lassen: Essen und ein Dach über dem Kopf werden nur produziert, wenn damit ein Geschäft zu machen ist. Nationales Recht ist ebensowenig wie internationale Abkommen an den Bedürfnissen von Menschen orientiert. Auch hier kommen Menschen nur in ihren staatlich definierten, rechtlichen Rollen vor. Jeder soll in seiner Rolle – als Kapitalistin oder als Arbeiterin, als Lehrer oder Schüler etc. – für die kapitalistische Gesellschaft nützlich sein und nur darin kommen Menschen vor. ISDS schließlich setzt all diese Bedingungen, die der Staat hinstellt, weitestgehend als gegeben voraus und sichert ausländische Investoren in Form von möglichen Schadensersatzzahlungen zusätzlich ab.

2. Investitionsschutz und kapitalistisches Allgemeinwohl

In neuere Abkommen – im europäisch-kanadischen CETA und im Freihandelsvertrag zwischen der EU und Singapur – wurde ein sog. Regulierungsrecht („right to regulate“) festgehalten.21

Die Vertragsparteien sehen offensichtlich eine Notwendigkeit klarzustellen, dass der Staat weiterhin Gesetze erlassen kann und weiterhin das Recht hat, auf seinem Territorium die Spielregeln aufzustellen. Das ist bemerkenswert, weil Staaten souverän sind und sowieso ihre Gesetze erlassen – aber gerade durch die Ausstattung von externen Kapitalen mit Rechten, die außerhalb dieses Souveräns und seines Rechtsapparates eingeklagt werden können, kann es künftig zu einer Kollision des Regulierungsinteresses des Staates mit diesen Rechten kommen. Die Klarstellung im Vertragstext bedeutet erstmal nur, dass der Staat nicht prinzipiell falsch damit liegt, sich weiter für Land und Leute zuständig zu fühlen und die Bedingungen für erfolgreiche Akkumulation zu gestalten.

Gleichzeitig wird durch Schiedsgerichte die Frage aufgemacht, ob die Maßnahmen zur Förderung des Allgemeinwohls wirklich diesen Zweck verfolgen – und es sind dann diese externen Gerichten, die darüber urteilen. Verbietet eine Staat eine Chemikalie in erster Linie, weil ihm die damit verbundenen Kosten und Schädigungen seiner Bevölkerung zu hoch erscheinen? Oder ist das nur ein vorgeschobener Grund und geht es ihm bei dem Verbot eigentlich darum, einen unliebsamen ausländischen Konkurrenten seines heimischen Kapitals auszuschalten? Die ISDS-Gerichte hätten bei der Beurteilung dieser Fragen das Allgemeinwohl in zwei Hinsichten einzubeziehen. Die erste Frage wäre, ob es bei einer beanstandeten Maßnahme überhaupt um eine das Allgemeinwohl fördernde handelt. Wenn das bejaht ist, ist der beklagte Staat aber noch nicht aus dem Schneider. Denn die zweite Frage ist, ob die Art und Weise, wie der Staat z.B. Umwelt schützen will, das ausländische Kapital auf eine besondere Weise geschädigt hat – also etwa effektiv diskriminierend war oder eine indirekte Enteignung stattgefunden hat, ohne dass dafür eine Kompensationszahlung geleistet wurde.22 Allgemeiner gesagt: Die zentrale Aufgabe eines derartigen Staates, seine Gesellschaft als gut funktionierende kapitalistische zu erhalten, ist mit dem „Recht auf Regulierung“ bestätigt, aber ebenso werden die Interessen von ausländischen, transatlantischem Kapitalen stärker ins Recht gesetzt, eben in Form von Klagegründen als Kernstück der ISDS-Regelungen.

Erwähnt wird das Recht auf Regulierung in neueren Verträgen, weil viel von dem Investitionsschutz, der in internationalen Verträgen vereinbart wird, mit der Ausgestaltung eines modernen kapitalistischen Staates in anderen Hinsichten in direktem Gegensatz stehen kann. Die Einführung eines Mindestlohns etwa soll zwar sicherstellen, dass Arbeiter langfristig auf einem kümmerlichen Niveau, aber nicht so kümmerlich, dass sie noch staatliche Zuschüsse bräuchten um zu überleben. Sie sollen also gerade soviel bekommen, dass sie dem Kapital zur Verfügung stehen. Aber das bedeutet auch Mehrkosten für die Kapitale in den Mindestlohn-Branchen, deren Ausgaben für Löhne steigen. Mehr als dass dieser Gegensatz benannt wird, leistet die Erwähnung des Regulierungsrechts nicht – am Ende ist es an den Schiedsgerichten, über die Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung des Allgemeinwohls zu entscheiden, bei welcher Maßnahme, die ausländisches, transatlantisches Kapital geschädigt hat, die Schädigung im Vordergrund stand – und bei welchem eben schlicht der allgemeine Auftrag der nationalen Politik erfüllt wurde und das betroffene Einzelkapital Pech gehabt hat. Mit ISDS gibt der Staat anderen als den eigenen Rechtsinstitutionen die Lizenz in die Hand, über die Gestaltung des Allgemeinwohls zu urteilen. Nicht neu ist – übrigens im Gegensatz dazu, was viele Kritiker behaupten –, dass Richter über die Regierungspolitik urteilen und bestimmen, ob sie verfassungsgemäß ist und konform mit anderen Vereinbarungen erlassen wurde. Nur ist neu, dass das Richter sind, die nicht im nationalen Rechtsrahmen agieren.

In den teils 1.000 und mehr Seiten umfassenden Vertragsschriften ist die Grundlage für diese Abwägung denkbar dünn. Dieser Mangel an Klarheit ist leicht zu erklären: Einerseits ist eben jedem Vertragspartner klar, dass er selbst wie auch sein Gegenüber heimische Politik betreibt und die Rahmenbedingungen für das kapitalistische und sonstige bürgerliche Treiben festlegt und gestaltet, also dass jeder Staat reguliert und sich so ums Allgemeinwohl kümmert. Andererseits stehen staatliche Maßnahme eines anderen Souveräns, etwa der USA und insbesondere dann, wenn sie europäischem Kapital im Weg sind, unter dem Generalverdacht, eigentlich nur der US-Industrie einen Vorteil zu verschaffen – und das unter dem Deckmantel der Förderung des Allgemeinwohls. Dazu kommt, dass jede Ausgestaltung des kapitalistischen Standorts Vorteile für die einen, Nachteile für die anderen Kapitale mit sich bringt. Weiterhin ist es immer eine Frage der Spekulation, ob eine politische Weichenstellung tatsächlich zum gewünschten Kapitalwachstum führt, die Aussicht darauf kann also stets angezweifelt werden.

Im zweiten Teil dieses Artikels wird klar, warum der Allgemeinwohl-Titel nationaler Politik eine berechtigte Sorge für andere Staaten ist: Tatsächlich geht es Staaten um die Förderung ihres heimischen Kapitals. Da sind sie im Bedarfsfall recht erfinderisch, wie sich z.B. technische Normen oder auch Gesundheitsstandards so einsetzen lassen, dass damit durchaus auch ein unliebsamer Konkurrent aus dem Ausland schlechtere Karten auf dem heimischen Markt gegenüber einem nationalen Kapital hat, das einem Staat förderwürdig erscheint. Aber das sehen europäische Politiker nur im Ausland als Problem an. Also wacht die EU (bzw. die USA) mit Argusaugen darüber, wie die USA (bzw. die EU) das Recht, im Sinne des Allgemeinwohls zu regulieren, ausüben.

3. ISDS vs. nationales Recht

Auch am formalen Ablauf eines ISDS-Verfahrens lassen sich abweichende Inhalte dieser Sorte Recht ablesen. In einem klassischen ISDS-Verfahren würde nach Einreichung der Klage jede Seite – die klagende Kapital-Seite sowie der beklagte Staat – je einen Anwalt als Richter benennen. Diese beiden einigen sich dann auf die dritte Person – fertig ist das ad-hoc-Schiedsgericht.23 Das alleine ist ein etwas kurioses Verfahren, weil es keinen festen Gerichtshof gibt, sondern eine Liste von Anwälten, die als mögliche Richter für derlei internationale Streitbeilegungsverfahren benannt worden sind bzw. sich als solche registriert haben. Aus dieser Liste kann dann jede Seite eine ihnen genehme Anwältin aussuchen. Einmal als ad-hoc-Gericht konstituiert, verhandeln diese drei dann die Sachlage, was sich über Jahre hinziehen kann. Ob das Verfahren geheim ist oder nicht, ist verschieden geregelt – manchmal reicht es, wenn eine der Parteien Geheimhaltung beantragt. Allerdings ist das keine prinzipielle Neuerung, auch im nationalen Recht wird die Öffentlichkeit zuweilen von Gerichtsverfahren ausgeschlossen. Nur dass die ISDS-Geheimhaltung soweit reichen kann, dass nicht einmal die Existenz eines solchen Verfahrens überhaupt bekannt wird, das ist tatsächlich neu.

Diese ISDS-Konstitutionskriterien muten, passend zum Namen „Streitbeilegung“, eher wie eine Art Mediationsausschuss an als wie ein herkömmliches Gericht: Beide Seiten sind in die Bestimmung ihrer „Richter“ involviert. Würde in Deutschland eine Richterin auch nur beim privaten Pokerspiel eine Tendenz äußern, dass sie eine Angeklagte in einem laufenden Verfahren für schuldig hielte, würde sie sofort als befangen gelten und dürfte über den entsprechenden Fall nicht mehr urteilen. Im Gegensatz dazu gehen Richter bei ISDS-Verfahren quasi befangen in die ganze Verhandlung hinein.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass sich die Konfliktparteien im Vorfeld einigen, so dass es gar nicht erst zum Schiedsspruch kommt. Ansonsten steht am Ende der Verhandlungen ein Schiedsspruch, in dem per Mehrheitsentscheidung darüber geurteilt wird, ob das Unternehmen tatsächlich geschädigt wurde und ob die staatliche Handlung wirklich der Grund dafür war. Im Fall einer anerkannten Schädigung wird die Höhe der Entschädigungssumme festgelegt, die zu zahlen der beklagte Staat verpflichtet ist.24 Dieser Schiedsspruch ist nicht anfechtbar (außer bei Verstoß gegen die formalen Regeln zur Ausführung des Verfahrens), d.h. es gibt keine Berufungsinstanz.

Die Entscheidungen von ISDS-Schiedsgerichten sind komplett unabhängig von Schiedssprüchen zuanderen Fällen unter demselben Abkommen (wie etwa TTIP). Die Urteile können sich zwar aufeinander beziehen und Richter können mit Begründungen anderer Urteile argumentieren – oder Begründungen können sich offen widersprechen. Einerseits wird durch die Fallentscheidungen Rechtsgeschichte geschrieben, weil erst durch Gerichte interpretiert klar wird, was der Vertragstext in der Anwendung bedeutet.25 Andererseits handelt es sich aber keineswegs um das amerikanische Fallrecht, wo Gerichte nicht nur mit Gesetzen und Verfassung argumentieren, sondern auch mit vorangegangenen Urteilen hoher US-Gerichte. Letztlich bietet der ISDS-Mechanismus dadurch relativ wenig Rechtssicherheit, weil verschiedene Gerichte jedes Mal anders entscheiden können. Außerdem kann dadurch keine Weiterentwicklung oder bindende Interpretation des TTIP-Vertragstextes zustande kommen. Der Vertrag kann kein verbindliches Eigenleben gegenüber den Vertragspartnern entwickeln.

Das Merkwürdige an dieser Rechtskonstruktion im Verhältnis zu nationalem Recht ist, dass der Staat viel weniger die Kontrolle darüber hat, wer die Richter sind.26 Denn der kapitalistische Staat will für das Austarieren der regelmäßig kollidierenden Interessen seiner Bürger im nationalen Rahmen sehr genau wissen, dass die Richter über Konflikte nur parteilich sind in dem Sinne, dass sie strikt die zu solch einer Gesellschaft passenden Rechtsordnung hochhalten, sich aber nicht vorbei am Recht auf die Seite einer Partei in einem Verfahren schlagen. Auf die diversen Vorschriften, die das sicherstellen sollen wie auch auf die Kontrolle mittels der Ernennung von Richtern, verzichtet der Staat im Rahmen von ISDS. Beide Seiten, USA und EU, geben ihre übliche Kompetenzen ab.

4. Die EU kriegt kalte Füße: Reformvorschläge zum ISDS

In der EU ist man sich inzwischen allerdings etwas unsicherer geworden, ob die bisherige Konstruktion der Schiedsgerichte in TTIP tatsächlich eine gute Sache ist. Die EU-Kommission ließ im September 2015 verlauten, dass sich ihre Verhandlungsposition zum Streitbeilegungsmechanismus geändert habe: Sie dringe ab jetzt in den Verhandlungen auf einen festen Handelsschiedsgerichtshof und einer Berufungsinstanz. Darauf hat sich die EU bereits mit Kanada im eigentlich bereits fertig verhandelten CETA-Abkommen. Die ursprünglich vorgesehenen ad hoc-Schiedsgerichte wurden ersetzt durch einen Handelsgericht mit 15 festen Richten, die von der EU und von Kanada bestimmt werden und von denen jeweils 3 für einen konkreten Fall eingesetzt werden. Sie dürfen nicht in anderen Klagen als Anwälte tätig sein. Das Gericht würde öffentlich tagen. Damit sind für das kanadisch-europäische Handelsabkommen rechtlich-formale Besonderheiten aus dem Vertrag genommen.

Die EU strebt inzwischen eine ähnliche Position für TTIP an.27 Würden sich die USA darauf einlassen, fielen damit die Abweichungen vom Verfahren der nationalen Rechtssprechung weg.28 An der Rechtsgrundlage, wofür Unternehmen Schadensersatz einklagen können, würde sich damit nichts ändern, sondern ausschließlich am Verfahren. Auch unberührt von den vorgeschlagenen Änderungen ist die ganze Grundlage dessen, wie Handelspolitik in der imperialistischen Auseinandersetzung gestaltet wird: Internationale Rechtsetzung und -durchsetzung ändern sich dadurch nicht. Dass die EU ihre Position zu allen anderen Aspekten des Abkommens nicht geändert hat, zeigt weiterhin, dass sie meint, mit allen anderen Teilen des Abkommens punkten zu können.

5. Recht und Handelsverträge im Imperialismus

Für das eigene Kapital das Beste herauszuholen, ist und bleibt der Knackpunkt der Außenwirtschaftspolitik. Im Inland kann der kapitalistische Staat über die Gesetzgebung und -sprechung selbst entscheiden, schlicht weil er souverän ist. Er hat über sein eigenes Territorium die Kontrolle – aber auch nur darüber, überall anders ist der beschränkt durch die Macht der anderen Souveräne. Erfolgreiche Kapitale aber streben danach, über Grenzen hinaus aktiv zu sein, Märkte überall zu erobern, Rohstoffe einzukaufen und weltweit billig zu produzieren. Damit sieht sich jeder kapitalistische Staat mit einem Problem konfrontiert, was durch zunehmenden Welthandel nur verstärkt wird: Dem nationalen Kapital, von dem der Staat gerade möchte, dass es überall wächst und gedeiht, kann der Staat nicht ohne weiteres weltweit die Bedingungen so bereiten, wie er das auf seinem eigenen Territorium macht.29 Deshalb gibt es überhaupt Handels- bzw. Außenwirtschaftspolitik zwischen Staaten: Sie verhandeln, wie die Bedingungen für ihre eigenen Kapitale im jeweils anderen Staat aussehen.

In diesen Verhandlungen hoffen beide Seiten jeweils, das eigene Kapital von auswärtigen Beschränkungen zu befreien und das fremde Territorium für ihre Kapitale bestmöglich nutzbar zu machen. Bei diesem Ausgangspunkt für alle handelspolitischen Verhandlungen sind Konflikte vorprogrammiert, denn der andere Staat setzt diese Beschränkungen gerade zum eigenen Wohl ein. Das erklärt einen Großteil des Konfliktstoffs sowohl in den Verhandlungsrunden im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) als auch beim Pokern um neue bilaterale Verträge.

Bei dieser Gemengelage von Interessen, die systematisch voneinander abhängen und doch immer auch gegensätzlich sind, sind „Verhandlungen“ und „Abkommen“ kein Ausdruck einer friedlichen, weil nicht-militärischen Angelegenheit. Sondern die ganzen Vereinbarungen zeugen von dem Konfliktstoff. Die Gegensätze verschwinden durch Verträge nicht, sondern werden nur in eine Verlaufsform gebracht. Die Form der internationalen Verträge hat eine Besonderheit: Selbst wenn man sich für den größten Teil des Welthandels im Rahmen der WTO auf gemeinsame Spielregeln geeinigt hat, gibt es international keine Instanz, die diese dauerhaft und systematisch auftretenden Streits schlichtet. Es gibt keine den Staaten übergeordnete Gewalt, die ein Interesse an den Spielregeln des internationalen Handels hätte und Entscheidungen der WTO oder von ISDS-Schiedsgerichten im Zweifel durchsetzt.

Weil das „fehlende“ internationale Gewaltmonopol oft – und nicht nur in der Linken – als ein Abtrag verhandelt wird, muss untergehen, dass ein Gewaltmonopol keine Minimierung von Gewalt bedeutet: Es ist eben nicht nur das Unterdrücken aller konkurrierenden Gewalten, sondern im Durchsetzen einer Ordnung gesteht der Staat sich zu, Gewalt gegen seine Bürger anzuwenden.

Die Rolle des Gewaltmonopols nimmt in den meisten Konflikten die jeweilige Weltmacht bzw. bei unwichtigen Fällen eine der Regionalmächte ein, sie entscheidet im Zweifel mittels ihrer überlegenen Gewalt durch einen Krieg. Damit setzt sie dann ihr partikulares Interesse durch, während im Inland der Gewaltmonopolist gerade nicht Teil der Konkurrenz ist, sondern sie insgesamt betreut.

Dem Versuch, dem Problem (Staaten haben unmittelbar nur die Kontrolle bei sich, wollen aber ihr Kapital weltweit florieren sehen) eine Rechtsform und damit Verlaufsform zu geben, verdankt sich die eigenartige Konstruktion des Streitschlichtungsmechanismus. Die Basis der Auseinandersetzung zwischen kapitalistischen Staaten, also Imperialismus, ist damit nicht in Frage gestellt: Das Vorhaben des TTIP-Abkommens ist vielmehr, eine neue Verlaufsform sowohl für die Förderung der Staaten von ihrem eigenen Kapital im Ausland als auch für die Attraktion von ausländischem Kapital im Inland zu finden.

Die Schiedsgerichte fallen als internationaler Rechtsmechanismus in den Bereich des Völkerrechts. Die Subjekte dieses internationalen Rechts sind Staaten selbst und – zunehmend – internationale Organisationen. Erst mit den Schiedsgerichten werden auch Kapitale zu Rechtssubjekten des Völkerrechts – also zu möglichen Klägern, dessen Benutzung des Völkerrechts unabhängig von staatlichen Kalkulationen geschehen kann.

Dennoch sind Kapitale weiterhin von ihren Heimatstaaten abhängig. Das wird bei der Streitbeilegung etwa dann deutlich, wenn sie erfolgreich auf Schadensersatz geklagt haben – der beklagte Staat sich aber weigert zu zahlen. Dann haben die Heimatstaaten des geschädigten Kapitals das Recht zur Pfändung von Eigentum des beklagten Staates. Ob sie von dem Recht Gebrauch machen, ist dann wieder eine Frage der Kalkulation. So selten der Fall eintreten mag, auch dafür ist ein Verfahren innerhalb vom ISDS-Mechanismus vorgesehen und das hat auch seine Notwendigkeit. Denn hier macht sich wie allgemein im internationalen Recht geltend, dass es keinen globalen Gewaltmonopolisten gibt: Jede Regelung zwischen Staaten beruht darauf, dass sie sich daran halten. Und im Fall von Handelsabkommen haben sie Interesse daran – sonst würden sie den Vertrag gar nicht erst abschließen bzw. könnten auch wieder austreten.

6. Wie ISDS Gesetze ändert, ohne Gesetze zu ändern

Obwohl im Schiedsgerichtsverfahren nur Schadensersatz als Sanktionsmittel vorgesehen ist, kann es dennoch zu Gesetzesänderungen aufgrund von Klagen kommen. Bevor es zu einem Richterspruch kommt, haben Kläger und Beklagte die Möglichkeit, sich miteinander zu einigen. So geschehen im erwähnten Fall Moorburg I, wo in der Einigung die ursprünglich beschlossene Gesetzesänderung zugunsten des Klägers Vattenfall zurückgenommen wurde.

Allein schon die Befürchtung, verklagt werden zu können, kann Staaten dazu bringen, eine Gesetzgebung nicht in Angriff zu nehmen – der sog. „Chilling Effect“. Philip Morris' Klage30 gegen die australische Entscheidung, deutlich größere Warnhinweise auf Zigarettenschachteln vorzuschreiben sowie die Unterscheidungsmerkmale der Zigarettenmarken weitgehend zu unterbinden, hatte solch eine Wirkung: Die neuseeländische Regierung hatte eine ähnliche Regelung vorgesehen, schob diese aber auf die lange Bank. Grund: Sie wolle abwarten, wie die Klage gegen Australien ausgeht, um einer ähnlichen Klage ggf. durch Verzicht auf das Gesetz vorzubeugen.31

Die Schadensersatzsummen können in die Milliarden gehen. Das ist eine Größenordnung, die auch ein großer Industriestaat nicht mehr aus der Portokasse bezahlt. Vom Haushalts-Standpunkt eines Staates gedacht – also die Überlegung, welche Ausgaben sich ein Staat leisten kann und will –, sind derlei Schiedsgerichts-Klagen also zu vermeiden. Sich also vorab mit dem Kläger in einer Schlichtung zu einigen – was bei etwa einem Drittel aller Fälle stattfindet –, kann damit attraktiv für die beklagten Staaten sein. Dieser Anreiz besteht nicht nur beim Ausblick auf eine Einigung, sondern – siehe Neuseeland – bereits bei der Gesetzgebung selbst. Insofern kann der Streitbeilegungsmechanismus durchaus beeinflussen, welche Gesetze verabschiedet oder zurückgezogen werden. Staaten geben also mit den Schiedsgerichten Kapitalen von auswärts ein Instrument in die Hand, dessen Folgekosten nun neu in die Kalkulation nationaler Politik eingehen.

Das bedeutet weniger die große, neue Keule, zu der die Schiedsgerichte in der TTIP-Kritik gemacht werden. Vielmehr unterwerfen sich Staaten bewusst dieser neuen Kalkulationsgrundlage, also der Stärkung des ausländischen Kapitals als Ergänzung zum allgemeinen Fördern von Kapitalwachstum. Damit verstärken sie die Konkurrenz zwischen sich und anderen Staaten. Denn mit TTIP ginge es dann darum, welcher Staat sich besonders investorenfreundlich zeigt und dabei von der besonderen Förderung des nationalen Kapitals absieht: Welcher Staat gestaltet seine Politik entsprechend der ISDS-Spielregeln bzw. bei welchem Staat beweisen erfolgreiche ISDS-Klagen, dass er das nicht tut? Hält sich der Staat an diese Spielregeln, dann hat er auch keine Extra-Belastung des Haushalts durch Schadensersatzforderungen zu fürchten.

7. Kurze Geschichte des Handelsimperialismus anhand von ISDS

Das Mehr an Sicherheit, das alle möglichen Schiedsgerichtsverfahren ausländischem Kapital bieten sollen, ist meist in Investitionsschutz- bzw. -förderabkommen geregelt. Ein erstes solches Abkommen, allerdings noch ohne ISDS, schloss Deutschland mit Pakistan 1959, ein Jahrzehnt später war das erste Mal ein Schiedsgerichtsverfahren Teil eines derartigen bilateralen Abkommen (zwischen Italien und dem Tschad).32 Diese ersten Vereinbarungen waren historisch vor allem wichtig für europäisches Kapital, das in Drittweltstaaten tätig werden wollte. Deutschland etwa schloss bis zum Ende des Kalten Krieges die allermeisten dieser Handelsverträge mit afrikanischen Staaten ab. Erst seitdem der Realsozialismus fast komplett der Geschichte angehört und allgemeine Marktöffnung weltweit die Handelspolitik bestimmt, werden die Verträge auch zwischen westlichen Ländern geschlossen. Hinzu kommen inzwischen auch multilaterale Abkommen wie die bereits erwähnte Energiecharta. Heute gibt es über 3.000 solcher Verträge weltweit, Deutschland ist das Land mit den meisten Abkommen (140), die EU-Länder zusammen haben 1.400 mit diversen Drittstaaten abgeschlossen.33 Der ISDS-Mechanismus erhielt dabei mehr und mehr Einzug in diverse Verträge. Etwas verspätet kam der Anstieg der Klagen auf Grundlage des Mechanismus: Bis zur letzten Jahrtausendwende lag die Zahl der Klagen pro Jahr im zweistelligen Bereich, inzwischen gibt es hunderte jährlich.34 Das ist zumindest die Zahl der öffentlich bekannt gemachten Fälle.

Diese historische Entwicklung kommt nicht von ungefähr: Die Länder der kapitalistischen Peripherie lieferten hinsichtlich der benötigten Investitionssicherheit und der erwarteten politischen Kontinuität nicht die Bedingungen, die sich das westliche Kapital wünschte. Befürchtet wurde einiges: Verstaatlichungen durch plötzlich sozialistisch ausgerichtete Regierungen,35 Aufstände und andere Störungen im möglichst reibungslosen Ablauf der Ausbeutung vor Ort. Gegen diese Gefahren sollte das Auslandskapital abgesichert werden über Investitionsschutz- und -förderabkommen mit den jeweiligen Staaten. Die entsprechenden Gerichtsverfahren liefen entsprechend in die eine Richtung: Westliches Kapital verklagte ärmere Staaten, westliche Staaten hingegen blieben weitgehend verschont. Das ist nicht weiter verwunderlich, schließlich nutzen die Abkommen vor allem finanzstarke Investoren. In ärmeren Staaten floriert Kapital hingegen nur beschränkt. Es fehlen dort die Voraussetzungen für ein Kapitalwachstum, das zusätzliche Investitionen im Ausland, noch dazu in reicheren Regionen, erlauben würde.

Dass derlei Abkommen nun auch zwischen westlichen Ländern geschlossen werden, zeigt, dass auch hier für ausländisches Kapital noch etwas zu wünschen bleibt – trotz eines sehr gut etablierten Gewaltmonopols, eines hohen Maßes an Stetigkeit, Sicherheit und Interesse der entsprechenden Regierungen und kaum bemerkenswertem Aufstand oder störendem Widerspruch wenigstens der Arbeiterklasse. Denn gerade weil der Staat das Gewaltmonopol hält, kann er nicht nur die Bedingungen für das Kapital durchsetzen, sondern auch Entscheidungen treffen, die bestimmten Kapitalen das Geschäft vermiesen.

Die gegenseitigen Verpflichtung auch der Spitzenplayer USA und EU auf die ISDS-Spielregeln zeigt einmal mehr ihre Abhängigkeit von Auslandsinvestoren des Vertragspartnerstaates und deren Wachstumsaussichten. Im folgenden wird sich zeigen, wie die Staaten sich genau dieses Wachstum zum Mittel für ihre eigenen Anliegen machen wollen.

8. Andere Abkommen zwischen westlichen Staaten

Neben dem amerikanisch-europäischen TTIP sind westliche Staaten an weiteren Abkommen beteiligt: Mit CETA etwa liegt das kanadisch-europäische Handelsabkommen fertig verhandelt auf dem Tisch, es muss nur noch ratifiziert werden. Auch die Verhandlungen über ein transpazifisches Freihandelsabkommen TPP sind abgeschlossen. Daran beteiligt: sowohl Industrieländer (USA, Australien, Japan, Singapur – nicht aber China, gegen dessen ökonomische Dominanz in Asien sich dieser Vertrag auch richtet) als auch Staaten aus der zweiten und dritten Reihe im kapitalistischen Staaten-Ranking (u.a. Brunei, Malaysia, Vietnam). Zählt man CETA, TPP und die geplanten Abkommen sowohl zwischen China und den USA als auch zwischen China und der EU dazu, beträfen diese 80% des Welthandels. Damit ändert die Relevanz der Streitbeilegungs-Mechanismen und wen sie betreffen. Die Einführung des Mechanismus zwischen westlichen Staaten bedeutet, dass diese viel wahrscheinlicher vor Schiedsgerichte zitiert werden. Sie kalkulieren also inzwischen stärker ein, von ausländischem Kapital verklagt zu werden. Warum?

II. Märkte öffnen – wofür?

TTIP, CETA und TPP gehen über die bisherige Politik der Zollsenkung36 weit hinaus und wollen im großen Stil Handelsbarrieren minimieren. Auf das allgemeine Senken von noch bestehenden nationalen Hemmnissen konnten sich die WTO-Mitgliedsstaaten in der bereits seit 2001 laufenden, weiterhin aktuellen Doha-Verhandlungsrunde nicht einigen.37 Entsprechend schießen inzwischen regionale Abkommen aus dem Boden, um das Ziel Handelsliberalisierung bi- oder plurilateral zu erreichen.

1. Was will TTIP?

Die USA und die EU wollen in ihrem Handels- und Investitionsabkommen den Marktzugang für das jeweils andere Kapital auf dem Territorium des Partners erleichtern. Als zentral gilt der Abbau der sogenannten nicht-tarifären Handelshemmnisse, also alles, was jenseits von den bereits sehr niedrigen Zöllen das Geschäft von Auslandsinvestoren im Verhältnis zu Inlandskapitalisten teurer macht oder erschwert. Dafür sollen Standards beispielsweise im Umwelt- und Arbeitsschutzbereich, zunehmend aufeinander abgestimmt werden.38 Dies sind etwa Standards, die Produkte erfüllen müssen, bevor sie auf einem der Märkte antreten dürfen. Diese Standards sollen langfristig auch im jeweils anderen Markt gelten. Dann wäre mit TTIP langfristig ein Zustand hergestellt, wo ein Unternehmen, das den in den USA gültigen Standard erfüllt, automatisch auch auf dem EU-Markt antreten kann.39 Das würde es Kapitalen erleichtern, auf der anderen Seite des Atlantiks zu investieren und dortigen Absatzmarkt zu nutzen.

EU und USA wollen für die Zukunft einige Schwierigkeiten verhindern, die national verschiedene Gesetzgebung für den Handel mit sich bringen: Sie wollen die „regulatorische Zusammenarbeit“ einführen. Diese soll die Tauglichkeit der Gesetzgebung für einen weitgehend barrierefreien transatlantischen Handel gewährleisten. In TTIP ist darüber hinaus die öffentliche Auftragsvergabe wichtig: Firmen des Partnerstaates sollen sich – so die Forderung vor allem der EU – uneingeschränkt auf Aufträge aus öffentlicher Hand bewerben können und bei der Vergabe des Auftrags nicht diskriminiert werden können. Das ist ein ziemlich großer Markt, insbesondere da TTIP auch den umfänglichen Service-Sektor umfassen soll und damit vom Verkehrswesen und Infrastruktur über Krankenhäuser und Bildungsanstalten vieles einschließt.40 Außerdem geraten bestehende Einfuhrbeschränkungen (etwa Höchstmengen bestimmter Produkte) mit TTIP ins Visier. Weiterhin soll der freie Kapitalverkehr abgesichert und einmal vermehrtes Geld jederzeit vom Auslandsinvestor wieder aus dem Land der Investition abgezogen werden können. Das Abkommen sieht des Weiteren ein Energiekapitel vor, was auf Marktöffnung in diesem Sektor abzielt. All das mit dem Ziel, es für Kapital hüben wie drüben des Atlantiks stark zu vereinfachen, ihr Geschäft auf dem anderen Gebiet zu erweitern. Am internationalen Handel mit Waren und Dienstleistungen macht derjenige zwischen USA und EU ca. 20% aus, also wäre ein Fünftel des Welthandels von dem Vertrag betroffen. Dieses Fünftel stünde dann sowohl als Basis für neue Standorte von Unternehmen leichter zur Verfügung als auch als Absatzmarkt und damit zur Realisierung des in der Produktion von den Arbeitern hergestellten Mehr bzw. des Profits.

Nachdem sich die ersten Schätzungen zum mit TTIP erwarteten Wirtschaftswachstum als deutlich zu positiv herausstellten, wird die nun in den Promille-Bereich geschrumpfte Vorhersage leicht abgetan. Doch auch ein Wachstum von 0,5% selbst über Jahre ist ein Wachstum, für das sich solch ein Abkommen lohnen kann. Ganz ignorieren sollte man diesen möglichen ökonomischen Effekt bei der Erklärung der Motivation für TTIP also nicht.41 Außerdem dürften durch TTIP zumindest die fitten Kapitale innerhalb von EU und USA noch konkurrenzfähiger werden. Das wird insbesondere gegenüber China immer wichtiger, das weltwirtschaftlich aufgeholt und inzwischen Deutschland den Rang als Exportweltmeister abgelaufen hat. In der Krise wuchs das chinesische Geschäft lange nicht nur schneller als andere Nationalökonomien zulegten, sondern die entsprechenden Kapitale jagten europäischen wie US-Firmen Marktanteile ab. Damit werden auch die entsprechenden Gewinne in China realisiert und bilanziert und stärken so weiter Ökonomie und Staat. Das ist eine Bedrohung sowohl für die Weltmacht USA als auch für die EU.

Sollte es zwischen EU und USA wirklich zu einer Einigung kommen, dann gälten neue Handelsbedingungen zwischen zwei sehr mächtigen Wirtschaftsräumen. Man kann davon ausgehen, dass dies das tonangebende Abkommen wäre für alles, was global noch verhandelt wird: Wenn unter diesen neuen Bedingungen transatlantisch Handel betrieben würde, dann hoffen die beiden Player darauf, dass es den neuen Standard für solcherlei Abkommen setzt.42 Schließlich schreiben sich hier die Weltmacht und ein weiterer sehr wichtiger Wirtschaftsblock, die EU, die Regeln für den Handel untereinander neu – alle anderen Staaten dürften das als die Blaupause der sich global herausschälenden neuen Handelsbedingungen deuten (nicht zuletzt spielen die Verhandlungen mit China eine entscheidende Rolle). Denn dies umfasst sowohl die stärksten Kapitale als auch die tonangebenden Staaten – für gewöhnlich hat das tatsächlich Zugkraft für künftige Abkommen.

Der Streitbeilegungsmechanismus ISDS als Teil des TTIP-Abkommens soll zu dem Vorhaben, die Konkurrenzfähigkeit der EU und der USA zu erhöhen, seinen Beitrag leisten, indem es die Rechtsmittel für die transatlantisch agierenden Kapitale bereitstellt. Bisher wurde im Rahmen dieses Artikels allerdings noch nicht erklärt, warum dieser Extra-Rechtsweg nur für ausländische Firmen des Partnerstaates vorgesehen ist. Um diese Frage zu beantworten, bedarf es eines Blickes auf das Interesse eines modernen Staaten an Kapital auf seinem Territorium – und darauf, warum und wie er inländisches und ausländisches Kapital verschieden behandelt und warum sich Staaten auf der Ebene der Außenwirtschaftspolitik überhaupt ins Benehmen setzen.

2. Was ist und wie geht Außenwirtschaftspolitik?

a. Staat will Kapital...

Ein kapitalistischer Staat bezieht sich sehr aktiv auf seine Ökonomie: Er richtet die Rahmenbedingungen dieses Wirtschaftens für Profit ein und betreut es dauerhaft. Der Staat garantiert damit im weiteren Sinne diese kapitalistische Ordnung, die zum Mitmachen einlädt – indirekt sogar dazu zwingt. Sein Recht und sein Handeln ist ein einziger Aufruf: Wenn ihr hinreichend Geld habt, dann vermehrt, seid kapitalistisch tätig – wenn nicht, müsst ihr wohl schuften gehen. Der kapitalistische Staat ist Nutznießer dieses Wirtschaftens, weil seine ganze Macht auf dem Kapital beruht, was da vermehrt wird. Von aller ökonomischer Tätigkeit zwackt er sich seinen Anteil in Form von Steuern ab – je mehr Kapital vermehrt wird, desto besser steht die Staatskasse da. Allerdings kommt kein Staatshaushalt nur mit den Steuereinnahmen aus. Jeder Staat macht zusätzlich Schulden, um diese umfangreichen Betreuungsleistungen finanzieren zu können. Diese besorgt sich jeder Staat am Finanzmarkt, wo er Staatsschuldenpapiere ausgibt. An diesen Mitteln – Steuern und Schulden –, hängt das Gewicht, was er gegenüber anderen Staaten geltend machen kann, unmittelbar ökonomisch und darüber vermittelt politisch wie militärisch. Damit ist auch sein Anspruch an das Geschäftsleben auf seinem Territorium formuliert: Kapitale sollen ordentlich akkumulieren, Unternehmen also erfolgreich sein. Das ist auch ein Anspruch an die Politik des Staates, dafür die besten Bedingungen bereit zu stellen. Ganz in diesem Sinne ist TTIP darauf kalkuliert, produktiven Druck zu entfalten. Die erfolgreichen Kapitale hätten noch mehr Möglichkeiten, langsamere Unternehmen vom Markt zu fegen.

b. … und besonders gerne nationales Kapital

Bei diesem Interesse an florierendem Kapital auf seinem Territorium weiß der Staat zwischen nationalem und auswärtigem Kapital zu unterscheiden. Das nationale Kapital bildet das Rückgrat seiner dauerhaften ökonomischen Aktivität. Das ist jenes Kapital, welches seinen festen Haupt-Standort, seinen Steuer- und Rechtssitz im Inland hat, d.h. wo es Kapitalsteuern zahlt und wo es verklagt werden kann. Wenn es erfolgreich ist, mag es zusätzlich ausschwärmen, aber es müsste schon pleite gehen, bevor es auf dem heimischen Markt gar nicht mehr auftaucht. Das heimische Kapital hat in der Regel seinen Ausgangspunkt für das Geschäft in diesem Land und wird von staatlicher Seite als Leistungsträger gehört und gefördert, wenn es zu den sonstigen staatlichen Kalkulationen passt. Am nationalen Kapital entscheidet sich zuerst, ob sich das Territorium dieses Staates eignet für eine dauerhafte und erfolgreiche Akkumulation.

Die besondere Bedeutung des nationalen Kapitals für einen Staat zeigt sich politisch immer dann, wenn etwa bilateral über Handelsfragen diskutiert wird. Wenn Bundeskanzlerin Merkel für solcherlei Gespräche z.B. nach Peking reist, dann sitzen im Flugzeug auch Konzernvertreter wie etwa von Volkswagen, Bayer und Deutscher Bank – eben genau die (besonders starken) nationalen Kapitale, deren Interessen eine deutsche Regierung gerne auf der politischen Ebene befördert. Deren Investitionsbedingungen möchte die Regierung im Ausland verbessern, um die Basis der eigenen Macht zu sichern und zu vergrößern.43

Ausländisches Kapital ist dagegen insofern flüchtiger, als es sich diesen Standort alleine nach der besten Verwertung ausgesucht hat. Das inländische hingegen ist an das Territorium gebunden, weil es entweder überhaupt nur in diesem Land aktiv ist oder es hat hier zumindest seinen Stammsitz und überlegt von dort aus, wohin es zusätzlich ausschwärmt. Ausländisches Kapital wird in erfolgreichen kapitalistischen Staaten dann investiert, wenn die dortige Wirtschaft gut läuft, sie also aus einer starken Position heraus weitere Investitionen anziehen kann. Ist hingegen kapitalistisch nicht viel zu holen, siedeln sich vielleicht noch Unternehmen dank eines entsprechend niedrigen Lohnniveaus vor Ort an – deren Kapital fließt dann aber i.d.R. schnell wieder ab.

c. Exkurs: Zur Rolle der Währung

Um der Stärke seiner Ökonomie willen interessiert sich der Staat aber nicht nur für leistungsfähige Kapitale auf seinem Territorium. Um seine Machtbasis zu sichern und auszubauen, hat er auch einen Blick auf seine Währung. Dabei kommt es im ersten Schritt darauf an, wie stark eine Währung ist. Das ergibt sich aus Käufen und Verkäufen, die in einer bestimmten Währung getätigt werden. Im Inland ist das zumindest im Westen in aller Regel die national gültige Währung: Im Euroraum wird jedes Geschäft in Euro abgewickelt.44 Damit stärkt jedes dieser Geschäfte, das im westlichen Inland stattfindet, die entsprechende Währung. Hinzu kommt jedes Geschäft und jede Lieferungen von und zu Kapitalen im Ausland, die in derselben Währung abgerechnet werden. Sobald ein grenzüberschreitendes Geschäft stattfindet, ist die Frage erstmal offen, in welcher Währung gehandelt wird. Die jeweiligen Kapitale machen das vertraglich unter sich aus. Das gilt auch für jegliche Produkte der Finanzindustrie – jedes Wertpapier und jeder abgeleitete Derivatehandel45 findet in einer frei gewählten Währung statt.

Richtig „geadelt“ ist die Währung dann, wenn keiner der beiden Geschäftspartner im eigentlichen Währungsraum angesiedelt ist und sie sich dennoch für die Abwicklung in dieser Währung entscheiden. Es einigen sich z.B. eine indische und eine tunesische Firma auf einen Handel in Euro. Wird für diese Art Handel auf eine Währung zugegriffen, dann ist sie mindestens regional, wenn nicht weltweit von Bedeutung. Mit der Entscheidung für z.B. den Euro trägt jedes dieser internationalen Geschäfte ebenfalls seinen Anteil dazu bei, dieser Währung das Vertrauen auszusprechen. Es attestiert damit, dass man in Euro erfolgreiche Kapitalakkumulation betreiben kann.

Zusätzlich ist für die Kapitale die Handelbarkeit einer Währung entscheidend: Je mehr Geschäft in einer Währung gemacht wird, desto mehr drückt das nicht einfach nur die Stärke aus, sondern macht es viel wahrscheinlicher, jederzeit Abnehmer für die Währung zu finden, wenn ein Kapitalist sie wieder abstoßen will. Findet eine Währung also immer Abnehmer, weil global darin gehandelt wird, ist es eine attraktive Währung sowohl für Kapitalisten in der Produktionssphäre als auch in der Finanzsphäre, weil man sowohl die Währung als auch die Finanzprodukte in dieser Währung leicht wieder verkaufen kann. Eine starke Währung unterstützt also den Anspruch auf Vermehrung, das jedes vermehrte, überschüssige Geld in sich trägt: Will man es erhalten, indem man es vermehrt, setzt man es am besten wieder als Kapital ein und zwar in dieser Währung. Denn der Erfolg zeigt an, dass diese Währung ein gutes Mittel ist, Geschäfte zu machen.

Eine starke Währung ist entsprechend von Interesse für jeden westlichen Staat, weil sie Ausdruck sowohl funktionierender Kapitalakkumulation im Inland ist als auch die ökonomische Kraft dieser Nationalökonomie außerhalb ihres Territoriums zeigt. Das Interesse der Staaten an einer starke Währung geht aber noch darüber hinaus. Denn die Stärke einer Währung bestimmt die Verschuldungsfähigkeit eines Landes. Das Vertrauen, das dadurch entsteht, dass etwa hinter dem US-Dollar jene politische Macht steht, die diese Weltordnung garantiert und mit allen Mitteln für sie einsteht, ließ außerdem US-amerikanische Staatsschuldenpapiere unvermindert Absatz finden. Das hat den USA zuletzt die Finanzierung zweier Kriege – in Afghanistan und im Irak – gesichert.46

Mit TTIP wollen USA und EU den Handel ankurbeln oder mindestens den transatlantischen Handel gegenüber dem Rest der Welt stabil halten. Mit dem im TTIP enthaltenen ISDS wollen sie zusätzlich die Investitionen in einer der beiden Währungen auf beiden Territorien. Außerdem hoffen beide Seiten darauf, dass allgemein mehr Handel in ihrer Währung abgerechnet wird; nämlich indem sie Kapital anziehen, das seine Geschäfte in der „richtigen“ Währung tätigen möge.

Dass das Thema Währung im TTIP-Abkommen allerdings kaum erwähnt wird, hat einen guten Grund: Die Hoffnung beider Seiten, währungsmäßig von dem Vertrag zu profitieren, beruht alleine auf dem Vertrauen in die Stärke der jeweils eigenen Währung. Welche Währung die mächtigste ist, weil sie im Verhältnis zu allen anderen am besten bewertet wird, darüber soll alleine der Markt entscheiden. Dieser Kalkulation vorausgesetzt ist die freie Konvertibilität der Währung: Die Schwankungen im Verhältnis der Währungen zueinander sind erst bei freien Wechselkursen Ausdruck der verglichenen ökonomischen Kraft jedes einzelnen Geldes.47 In TTIP wird implizit Bezug auf das Thema genommen, indem die Position der völlig freien Verfügbarkeit der Kapitale über die Währung gestärkt wird: Jede Kapitalausfuhrkontrolle soll untersagt werden. Das ist das gegenseitige Verpflichten der Vertragspartner darauf, es weiterhin vollständig den Kapitalen zu überlassen, in welcher Währung sie ihre Kapitalschätze halten und ob sie ein in Euro verdientes Geld direkt in US-Dollar eintauschen wollen.

In der Währung drückt sich der ökonomische Erfolg eines Staates endgültig und unmittelbar vergleichbar zu allen anderen Staaten darin aus, dass Reichtum erfolgreich in dieser Währung akkumuliert werden kann. Damit ist eine stabile, viel nachgefragte Währung zum zentralen Ziel der Wirtschafts- wie der Außenwirtschaftspolitik geworden. Vermittelt darüber haben die erfolgreichen westlichen Staaten auch weiterhin ein besonderes Interesse am heimischen Kapital: Deren Geschäft „zu Hause“ findet in der eigenen Währung statt, oft genug auch ihre Geschäfte mit ausländischen Kapitalen (gerade mit Firmen aus schwächeren Währungsräumen). Je stärker das eigene Kapital ist, desto wahrscheinlicher die Stärkung der Währung, indem diese Kapitale ihre Geschäfte darin abwickeln und desto mehr Macht kommt dem Staat dieser Währung zu.

d. Standortpolitik: Freies Fluten fürs Kapital

Allerdings geht es nicht alleine darum, das eigene Kapital in seinem Streben nach außen zu fördern. Auch nicht-heimische Kapitale können Vorteile für einen kapitalistischen Staat mit sich bringen: Auch sie zahlen Steuern, sorgen für Beschäftigung und für Aufträge an Zulieferbetriebe, tätigen ihre Geschäfte ggf. in der nationalen Währung; sie stehen also für erfolgreiches Kapitalwachstum vor Ort. Die nationale Politik kümmert sich deswegen auch um sie: Sie betreibt Standortpolitik, indem beispielsweise die Infrastruktur ausgebaut wird, also ein vorteilhaftes Geschäftsklima für Kapitale egal welcher Herkunft geschaffen wird.

Standortpolitik und die Förderung des nationalen Kapitals können allerdings im Widerspruch zueinander stehen. So können einzelne heimische Kapitale oder ganze Sektoren pleite gehen, wenn sie nicht auf Weltmarktniveau produzieren und mit fitteren Konkurrenten aus dem Ausland nicht mithalten können. In einigen Phasen des Welthandels wurde das nationale Kapital in den aufkommenden kapitalistischen Staaten deswegen mit Zöllen, Einfuhrbeschränkungen ausländischer Waren, technischen Standards zum Schutz der nationalen Produktion etc. vor der Konkurrenz von außen geschützt und abgeschirmt. Seit insbesondere der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wird dieser Konflikt aber zunehmend anders gelöst. Vor allem seit dem Zusammenfallen der realsozialistischen Staaten und des damit einhergehenden Endes des Ost-West-Konflikts – währenddessen der internationale Handel stark von politischen Preisen innerhalb der Blöcke bestimmt war48 –, geht der Trend in eine andere Richtung: Nationalem Kapital im Allgemeinen wird abverlangt, konkurrenzfähig auf dem Weltmarkt zu sein. Innerhalb der WTO dominiert diese Variante Handelspolitik. Auch wenn man sich nicht immer (gleich) einig wird, ist die Stoßrichtung klar: weitgehender Abbau von Zöllen, Beseitigung anderer Handelsschranken, Abbau von Vorteilen für das nationale Kapital (Stichwort Diskriminierungsverbot, Inländer- und Meistbegünstigungsprinzip)49 .

Die Uneinigkeit bei all diesen Verhandlungen rührt daher, dass es für jeden Staat am besten wäre, wenn alle anderen ihre Handelsschranken für seine Kapitale senken würden – er aber weiterhin die Möglichkeit hätte, nach Belieben bestimmte eigene Kapitale zu schützen. Gleichzeitig ist genau das Interesse anderer Staaten am erleichterten Zugang ihrer Kapitale zu diesem Markt sein Pfund, mit dem er wuchern kann. Die Kernfrage auch bei TTIP ist also mal wieder: Wieviel muss die EU hergeben von ihren bisherigen Schutzmechanismen hergeben, um die USA dazu zu bringen, auf ähnliche Mechanismen bei sich zu verzichten?

Damit machen Staaten, die eine allgemeine Entwicklung zur Öffnung der nationalen Märkte vorantreiben, eine etwas andere Kalkulation auf, als auf Schutz und Abschottung fürs eigene Kapital zu setzen: Die kapitalistisch starken, tonangebenden Nationen setzen selbstbewusst auf die Schlagkraft ihres Kapitals. Sie geben vormaligen Protektionismus zu einem Gutteil auf und lassen damit auch schwächere Einzelkapitale oder auch mal eine ganze Branche über die Klinge springen – damit alle anderen nationalen Einzelkapitale sich den Rest der Welt mit deutlich weniger Kosten für den Handel erschließen können.50 Für diese Strategie steht beispielhaft die EU: Für die Schaffung eines europaweiten Binnenmarktes haben alle Teilnehmer allen Protektionismus aufgegeben und ihre Ökonomien innereuropäisch dem Wettbewerb ohne Handelsschranken ausgesetzt. Das taten alle Beteiligten, um sich gegen den Rest der Welt als Macht zu etablieren und relevant große Kapitale zu schaffen, die zu den fittesten auf dem Weltmarkt gehören. Dritt-Welt-Staaten und deren mickrigen Kapitale hingegen haben nur die Wahl, sich den Forderungen des Westens zu fügen – und dafür hier und da eine Marktöffnung für ihre spezifischen Nahrungsmittelexporte zu erreichen – oder in der länderübergreifenden Hierarchie der effektivsten Ausbeutungsbedingungen ganz herunter zu fallen.51 Das sind viel brutalere Konsequenzen als die Weltordnung schon im Westen hervorbringt.

3. Welchen Beitrag der ISDS-Mechanismus zur Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit leisten soll

a. ISDS ist ein Mittel des eigenen Kapitals im Ausland

Die Bedingungen für den weltweiten Handel setzen USA und EU also selbstbewusst – nicht einfach als Getriebene des Kapitals. Denn beide Staaten versprechen sich etwas davon, auch im Punkt Schiedsgerichte. Aus der Perspektive der EU: Sie setzt mit den Schiedsgerichten auf einen Vorteil für ihr eigenes Kapital – im Ausland. Wenn in Zukunft ein europäisches Kapital in den USA investiert und dann etwa aufgrund eines ISDS-inkompatiblen Politikwechsels nicht mehr die erwarteten Gewinne einstreichen kann, kann dieses Kapital den dortigen Staat vor dem ISDS auf Schadensersatz verklagen.

So soll dieses ausländische Kapital vor Schaden geschützt werden, der dadurch entsteht, dass dieser Staat wiederum vor allem sein eigenes nationales Kapital im Blick hat. Die Sorge davor, in den USA von Seiten der Politik oder auch der Rechtssprechung nicht genug Berücksichtigung zu finden, hat das europäische Kapital dabei völlig zu Recht – und umgekehrt das amerikanische in der EU. In der Kalkulation nationaler Politik ist fremdes Kapital wie gezeigt weniger wichtig als das eigene Kapital bzw. leisten sich die Staaten hier und da diverse Konkurrenzmanöver, um unliebsame Konkurrenz durch ausländische Kapitale fernzuhalten. Die TTIP-Vertragspartner würden sich mit dem ISDS-Mechanismus gegenseitig darauf verpflichten, sich der Pflege des Kapitals des Partnerlandes genauso zu widmen wie dem eigenen. ISDS ist also ein Mittel gegen das berechtige Misstrauen, dass das Kapital in der Güterabwägung der Politik eines anderen Staates eine zu kleine Rolle spielen könnte.

Dieses Extra-Mittel ist in der Hinsicht etwas Neues, das wurde oben entwickelt, dass es Schadensersatz auch auf durch bestimmte staatliche Maßnahmen entgangene, aber erwartete Gewinne zusichert. Das auswärtige Kapital hat damit in ISDS nicht einfach nur sein eigenes Rechts-Forum, sondern auch eine eigene Klagegrundlage. Diese spezielle Rechts-Konstruktion kommt zustande, indem zwei Staaten vereinbaren, dass das eigene, im Partnerstaat aktive Kapital diesen anderen Staat selbst direkt in die Pflicht nehmen kann. Man vertraut dabei nicht dem nationalen Rechtsweg des anderen Staates, deshalb wird über ISDS-Gerichte verhandelt. Es ist die gegenseitige Verpflichtung auf das Programm, das ISDS zu Grunde liegt: das Insrechtsetzen der europäischen Kapitale in den USA (und umgekehrt) wie auch die Lizenzierung dieser Kapitale, sich vor einem externen Gericht bei Schädigung finanziellen Ersatz zu erklagen.

Das ist auch die Lizenz, international unabhängig vom eigenen Staat agieren zu können. Das macht den ganzen Unterschied zur Schlichtung vor einem WTO-Gericht aus, wo nur Staaten klagen können. Dort überlegt sich jeder Staat, ob der sich gerade mit einem anderen Land anlegen will oder ob er aufgrund anderer imperialistischer Konstellationen lieber darauf verzichtet – und dabei bewusst den Schaden des eigenen Kapitals in einem Handelsstreit in Kauf nimmt. Mit ISDS gewähren EU und USA dem Kapital des jeweils anderen Staates die Erlaubnis, sie zu verklagen und dem eigenen Kapital den anderen Staat selbstständig zu verklagen. Die Kapitale sind damit im Rahmen von TTIP beim Klagen unabhängig von der Kalkulation ihres Heimatstaates.

b. ISDS ist eine Einladung an das ausländische Kapital: praktische Standortpolitik

Der zweite positive Grund, den sowohl USA als auch EU mit den Schiedsgerichten verfolgen, betrifft ausländisches Kapital des Vertragspartners auf seinem Territorium. Um es für Investitionen zu gewinnen, betreiben die Staaten wie oben gezeigt Standortpflege. Der Schiedsgerichtsmechanismus in TTIP wäre Teil dieser Standortpolitik auf beiden Seiten des Atlantiks. Es ist nicht nur die Stärkung des eigenen Kapitals im Ausland, sondern auch ein Angebot an das ausländische Kapital, dessen Interessen in Zukunft mehr zu berücksichtigen. Damit sendet der Staat ein klares Signal an ausländische Kapitale, in seinem Territorium zu investieren. Er plane, ihnen nicht über Gebühr bei ihrer Investition im Weg zu stehen. Sollte er das dennoch und gegen die Spielregeln tun, werden sie entschädigt. Darauf verpflichtet sich der Staat durch ISDS.

Dadurch soll die Chance erhöht werden, dass sich transatlantische Investitionen lohnen. Und das, obwohl man als ausländisches Kapital nicht auf die dieselbe besondere Aufmerksamkeit des fremden Staates setzen kann wie das inländische. ISDS wäre dann ein Plus auf der langen Liste der Faktoren bei der Entscheidung für einen Kapitalstandort und hätte damit die Attraktivität dieses Kapitalstandorts erhöht.52

Für den Staat ist es die Chance, ausländisches Kapital anzuziehen – aber ebenso die Bedrohung, im Gegenzug heimische Kapitale pleite gehen zu sehen, nämlich wenn eine Auslandsinvestition konkurrenz-verstärkend wirkt. Daher verspricht sich zwar der Staat einiges von dieser Sorte Standortpflege – weiß aber um den Preis, den der Verzicht auf diverse Schutzmaßnahmen mit sich bringen kann. Ein kapitalistisch erfolgreicher Staat nimmt den einen oder anderen heimischen Konkurs in Kauf. Denn aufgrund derselben Handelsliberalisierungen, die dieses Opfer gefordert haben, kann das nationale Kapital über nationale Grenzen hinaus und mit verringerten Einschränkungen aktiv sein.

c. Kosten des ISDS für den Staat

Beide Pluspunkte, die sich EU und USA von den Schiedsgerichten versprechen – Ermächtigung des eigenen Kapitals auf dem Territorium des Vertragspartners und erhöhte Attraktivität für das ausländische Kapital – haben einen Preis. An dem hängen sich die Kritiker auf: Was um alles in der Welt bringt Staaten dazu, sich solche Klagen von Kapitalseite aufzubürden? So sehr die ersten beiden Argumente von ihnen meist ignoriert werden, so berechtigt ist die Frage. Denn der Preis ist klar: ISDS bedeutet die Selbstverpflichtung auf die Verteuerung bestimmter Politikwechsel. Der Staat wird in Zukunft bei Bevorzugung eines nationalen Unternehmens Schadensersatzforderungen nachkommen müssen. All das ist Teil der Kalkulation. Es gibt offensichtlich sowohl von den USA als auch von der EU die Abwägung, dass das handelspolitische Instrument ISDS so viel wert ist für beide Seiten, dass man diesen Preis in Kauf nimmt. Dass diese Kalkulation auch nur eine Schätzung ist und sich die Akteure nicht durchgängig sicher sind, zeigt auch die Auseinandersetzung und leichte Neupositionierung innerhalb der Europäischen Union in Sachen ISDS.

d. Ausländisches vs. inländisches Kapital

Mit den zwei positiven Gründen für die Schiedsgerichte lässt sich erklären, warum der ISDS-Mechanismus nur für ausländische Kapitale eingeführt würde: Die Vertragsstaaten trauen sich gegenseitig nicht, ausländische, transatlantische Kapitale wirklich gleichwertig zu heimischen Kapitalen zu behandeln und zu fördern. Sie beabsichtigen, sich auf eine übergeordnete Instanz zu einigen, die nicht einer nationalen Politik verpflichtet ist und daher über Schlechterstellung ausländischer, transatlantischer Kapitale neutral urteilen können soll.

Für heimische Kapitale gibt es dieses Misstrauen, diesen Mangel an Betreuung nicht, der Ausgangspunkt für die Einführung von ISDS ist. Die übergeordnete Instanz der Streitschlichtung innerhalb des Landes ist ihr Heimatstaat, der interessiert sich für sie in dem Maße ihres Beitrags zur ökonomischen Mächtigkeit des Staates. Es gibt schlicht niemanden anderen, der darauf besteht oder bestehen kann, dass heimische Kapitale den eigenen Staat vor dritten, nicht-staatlichen Gerichten verklagen können. Selbst die ISDS-Gerichte zeigen diese Abhängigkeit der Kapitale von ihrem Heimatstaat. Er ist es, der für sie Freiheiten gegenüber dem anderen Staat aushandelt.

Die Schiedsgerichte sind eine Art Ersatz-Institution für den Mangel, dass diese Betreuung ausländischen Kapitalen so nicht zukommt. Deswegen ist die Analyse der prinzipiellen Bevorteilung ausländischen Kapitals durch ISDS falsch.

Zusammenfassung

Durch die Einführung des Schiedsgerichtsmechanismus ISDS hätten ausländische Kapitale ein neues Mittel in der Hand gegen den Staat, in dem sie ihre Investition getätigt haben. Das Neue an den Schiedsgerichten ist das Angebot eines Staates an ausländisches Kapital, dessen Kalkulation besser abzusichern.

Je größer die Auslandsinvestition, desto stärker würde dann der Anreiz für den Staat, die ins Recht gesetzten Ansprüche des ausländischen Kapitals miteinzubeziehen, diesem also gegenüber anderen nationalen Erwägungen mehr Gewicht zu verleihen, denn entsprechend der Schadensersatzsumme wäre der Haushalt des Staates betroffen. Bei der Durchsetzung der Interessen des ausländischen Kapitales wäre dieses ausländische Kapital mit TTIP beim Klagen nicht mehr abhängig davon, dass sich sein „Heimatstaat“ diesem seinem Interesse annimmt. Es hätte, verankert in diesem Vertrag zwischen EU und USA, ein eigenes Rechtsmittel. Diese Macht des ausländischen Kapitals beruht – wie bei allen Verträgen und damit auch bei allem internationalem Recht – darauf, dass EU und USA ein dauerhaftes Interesse an der Einhaltung des Abkommens haben und deswegen die Schiedssprüche tatsächlich akzeptieren und bei entsprechenden Urteilen Schadensersatz leisten. Es gibt keinen dem staatlichen übergeordneten „Willen“, der ihn zur Einhaltung des Vertrages zwingen könnte. Die Subjekte der TTIP-Verhandlungen sind Staaten, die sich gegenseitig und den von ihnen abhängigen Kapitalen Freiheiten gewähren.

ISDS bedeutet damit eine Stärkung des westlichen, transatlantisch engagierten Kapitals und seiner Verwertungsmöglichkeiten. Jede Verbesserung der Bedingungen für die Vermehrung des Kapitals bedeutet eine Zementierung der Unterordnung der Welt unter die Profitmaximierung als oberstem Gebot jeder ökonomischen Tätigkeit.53

Das ist der Kern einer vernünftigen Kritik an TTIP und ISDS. Aber der Umkehrschluss könnte falscher nicht sein. Ein verhindertes TTIP oder ein TTIP ohne Schiedsgerichte bedeutet keine bessere Welt und nicht mal das Bewahren eines Zustands des kleineren Übels – dafür ist das Übel Kapitalismus einfach zu groß, dafür die Unterordnung der Welt unter das Primat der Profitmaximierung schon zu erfolgreich.


  1. Verschiedene Auszüge aus diesem Text sind erschienen in den Streifzügen (online) und in der Graswurzelrevolution 412 (10/2016) zuerst erschienen sowie der gesamte Text auf www. trend.infopartisan.net/ trd1116/t121116.html .

  2. Die EU, die die Außenhandelspolitik für alle 28 Mitgliedsstaaten regelt, ist ein Staatenbündnis und kein eigener Staat. In der Hinsicht Handelspolitik tritt sie als ein Akteur auf und wird deswegen (und wegen besserer Lesbarkeit) im folgenden als „ein Staat“ bezeichnet.

  3. Auf Englisch: Investor State Dispute Settlement, ISDS.

  4. Staaten agieren zwar auch in der Ökonomie, wenn sie etwa Autobahnen und Schulen von privaten Firmen bauen lassen, aber der Staat verfolgt dabei in aller Regel keine Gewinnabsicht.

  5. Inzwischen wird das Recht zu klagen zunehmend auch auf internationale Institutionen wie die Vereinten Nationen, die Welthandelsorganisation etc. ausgeweitet.

  6. Eine bekannte Ausnahme sind Schadensersatzzahlungen im US-amerikanischen Zivilrecht, die sich nicht nur konkret an den Schädigungen bemessen, sondern auch einen Strafaspekt enthalten kann.

  7. Um genau zu sein: Die Klage richtet sich gegen die 13. Novelle des Atomgesetzes. Außerdem sind Klagen anhängig bezüglich der angeordneten Abschaltung mehrerer Atomkraftwerke, wofür die Atomkatastrophe von Fukushima 2011 der Auslöser war.

  8. Die Energiecharta sollte Investitionen im Energiesektor im gesamteuropäischen Raum nach der Wende erleichtern: „Integration“ der Energiesektoren aus den Ex-Ostblockstaaten in die europäischen und globalen Märkte ist das Ziel. 1994 wurden Vertrag und Protokoll unterschrieben, 1998 die Charta in Kraft. Mitglied sind 51 Länder, darunter alle EU-Staaten, Russland, verschiedene Ex-Sowjetrepubliken sowie Japan und Australien.

  9. Im Einzelnen heißt das: Ohne Eigentum insbesondere an Produktionsmittel wäre kein Profit zu machen. Außerdem gilt die bürgerliche Freiheit, dass jeder sich selbst überlassen ist, was für die allermeisten einem Zwang zur Lohnarbeit gleichkommt. Weil das Kapital gar nicht immer alle Arbeiter braucht, betreibt der Staat Sozialpolitik – damit sich momentan nicht benötigte Arbeitskräfte auf einem niedrigen Niveau erhalten können und damit dem Arbeitsmarkt prinzipiell zur Verfügung stehen. Der Staat stellt eine Infrastruktur zur Verfügung, auf Grundlage derer Transport und Kommunikation stattfinden kann und es eine ausreichende Energieversorgung gibt. Er betreibt ein Bildungswesen, damit für alle Hierarchie-Stufen an Jobs in einer kapitalistischen Gesellschaft Lohnarbeiter mit dem passenden Vorwissen zur Verfügung stehen. Und schließlich betreut er das Ganze mit einem Gewaltmonopol, das nach innen über Polizei, nach außen über das Militär abgesichert wird. (Als Beispiel, wie der Staat die Bedingungen für kapitalistisches Wirtschaften herstellt, lohnt sich ein Blick in das Kapitel „'Na, dir werd ich helfen': Sozialstaat” in: „Die Misere hat System“, Gruppen gegen Kapital und Nation, 2014, www.gegner.in/die-misere-hat-system-kapitalismus )

  10. Diese Klagegründe können je nach Investitionsabkommen verschieden aussehen, in den meisten sind sie jedoch recht ähnlich gestaltet. Was im TTIP-Abkommen steht, das derzeit ausgehandelt wird, ist trotz der neueren durch Greenpeace am 2.5.2016 zugänglich gemachten, ursprünglich geheimen Verhandlungsunterlagen noch nicht bekannt.

  11. Im deutschen Recht etwa gibt es auch zur indirekten Enteignung analoge Regelungen.

  12. ICSID Fall Nr. ARB/09/6

  13. Dieser Vergleich kam vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zustande, wo Vattenfall zuerst geklagt hatte. In dem Vergleich spielten indirekt die etwas anderen Klagegründe vor einem ISDS-Gericht eine entscheidende Rolle. Die Klage vor dem ISDS-Gericht wurde daraufhin eingestellt. Damit war die Geschichte aber noch nicht zu Ende, auch wenn sie seitdem nicht mehr im Rahmen von ISDS-Gerichten ausgefochten wird: Gegen den Vergleich klagte der BUND e.V. auf nationalem Wege und bekam recht. Und es geht weiter: Mit dieser Einigung und den laxeren Auflagen verstößt das Land Hamburg möglicherweise gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU. Die EU-Kommission hat Klage gegen Deutschland eingereicht. Welches Gesetz bzw. welche Einigung welche Rechtsebene „schlägt“, dafür könnte dieser Fall zum Testfall werden.

  14. Es sind neuere Investitionsabkommen wie CETA oder das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur, die die faire und gerechte Behandlung in diesem Sinne klarer definieren als ältere Abkommen. Die Kommission führt aus, dass sie damit ihr unpässliche Ansprüche von Investoren verhindern will. So wurde etwa eine Subvention in einem EU-Mitgliedsstaat durch die EU für rechtswidrig erklärt. Für den darauf folgenden Wegfall der Zahlung erklagte sich ein ausländischer Investor dann Schadensersatz, was einer Wiedereinführung der Subvention durch die Hintertür gleichkommt. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/may/tradoc_153408.PDF , S. 5f.

  15. ICSID Fall Nr. ARB(AF)/97/1.

  16. Die von Mexiko zu zahlende Schadensersatzsumme belief sich auf 16 Mio. US-$.

  17. Falls das öffentliche Vergabewesen Teil von TTIP wird, was von US-Seite nicht gewollt ist.

  18. Das ist die sog. Inländerbehandlung. Auslandskapitale sollen auch nicht schlechter gestellt werden als Kapitale anderer Staaten, denen ggf. bessere Handelsbedingungen vertraglich zugesagt wurden („Meistbegünstigung“).

  19. In CETA, dem europäisch-kanadischen Äquivalent zu TTIP, ist vorgeschrieben, dass ein vermeintlich geschädigtes Kapital nicht gleichzeitig vor einem nationalen und einem ISDS-Gericht wegen desselben Streitfalls klagen kann.

  20. So will der kapitalistische Staat über die ganz grundlegenden Bedingungen hinaus z.B. im Kartellrecht die Bildung von Monopolen verhindern und damit den Wettbewerb der Kapitale untereinander sichern. Ein weiteres Beispiele für den staatlichen Regulierungsbedarf in kapitalistischen Gesellschaften ist das Verbot von Korruption und Bestechung zur Vermeidung von persönlicher Bereicherung von Staatsagenten als Grund für das Vorankommen einzelner Kapitale. Weiterhin gibt es Regelungen zur Vergabe von oft umfangreichen öffentlichen Aufträgen, um Nepotismus zu sanktionieren. Damit das Gesamtkapital wachsen kann, braucht es außerdem Schutzstandards, um eine dauerhafte Ruinierung der Bevölkerung und insbesondere der Arbeiter soweit zu limitieren, dass kein Massensterben eintritt und die Arbeiterklasse überhaupt fähig ist zu arbeiten und in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht.

  21. Dass der Punkt (fast) nur in der Präambel auftaucht, wird gerne von den Kritikern als Beweis angeführt, dass es den Vertragspartnern kein wirklich wichtiger Punkt ist bzw. dann gar nicht für die Urteile als Vertragsgrundlage herangezogen werden soll, sondern lediglich als Beruhigungspille an die Protestbewegung adressiert ist. Allerdings wird etwa im US-amerikanischen Präzedenzrecht („case law“) anhand der Präambel auf die Intention der Vertragsparteien geschlossen, sie ist also durchaus von Bedeutung. – Für TTIP hat die Europäische Kommission inzwischen angekündigt, das Regulierungsrecht als eigenen Artikel aufnehmen zu wollen, siehe http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/may/tradoc_153408.PDF , S. 6.

  22. Diese Prüfung wird auch vom deutschen Verfassungsgericht so vorgenommen, wenn es eine Klage gegen z.B. Enteignung prüft.

  23. Manche Verträge sehen auch 5 oder 7 Richter vor.

  24. Das WTO-Streitbeilegungsverfahren, welches allerdings nur zwischen Staaten stattfinden kann, an denen also keine Kapitalseite direkt beteiligt ist, sieht hingegen als möglichen Ausgang eines Verfahren durchaus Gesetzesänderungen vor, die von den Richtern vorgeschlagen werden können. In den meisten bilateralen Abkommen – wo wiederum Kapitale klagen können – geht es hingegen im Ergebnis nur um Schadensersatz.

  25. Die Begründungen der Gerichte sind oft mehrere Dutzend oder hundert Seiten lang, die Rechtsgrundlage beziehen sich oft auf nur wenige Seiten Vertragstext zu Investitionsschutz.

  26. Auf die Unterschiede zwischen ISDS-Mechanismus und nationalem Recht hinzuweisen soll nicht als Lob auf letzteres missverstanden werden. Beide regulieren und vermitteln das tägliche Mit- und Gegeneinander kapitalistischer Gesellschaften, beide setzen und erhalten die Bedingungen der Kapitalakkumulation. Allerdings unterscheiden sie sich darin, wie sie das erreichen.

  27. http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1365&title=Reading-Guide-Draft-text-on-Investment-Protection-and-Investment-Court-System-in-the-Transatlantic-Trade-and-Investment-Partnership-(TTIP ), Text vom 16.9.2015.

  28. In den tausenden Investitionsschutzabkommen weltweit spielen die Schiedsgerichte in der hier behandelten Form allerdings weiterhin eine Rolle für Auslandsinvestitionen.

  29. Hier ist irrelevant, ob es sich um Staaten wie USA und EU handelt, die diesen Handel und die Liberalisierung der entsprechenden Spielregeln vorantreiben oder ob das Staaten sind, die diesen Spielregeln vor allem ausgesetzt sind und dabei wenig mitzureden haben. Von dem Problem sind alle betroffen.

  30. Philip Morris Asia Limited vs. The Commonwealth of Australia, UNCITRAL, PCA Fall Nr. 2012-12

  31. Im Dezember 2015 wurde die Klage vor dem entsprechenden ISDS-Gericht laut Philip Morris aufgrund von prozeduralen Versäumnissen negativ beschieden (das Urteil ist noch geheim und die Details damit unbekannt), die gesetzesverzögernde Wirkung hatte die Klage seit ihrer Einreichung 2011 dennoch. http://www.iareporter.com/articles/breaking-australia-prevails-in-arbitration-with-philip-morris-over-tobacco-plain-packaging-dispute/

  32. Bilateral ist ein Vertrag, den zwei Staaten miteinander schließen, plurilateral, wenn mehr Nationen beteiligt sind.

  33. Seit dem Lissabon-Vertrag der EU (gültig seit 2009) liegt die Zuständigkeit für den Außenhandel aller Mitgliedsstaaten bei der EU. Damit schließt die EU Außenhandelsverträge für den gesamten EU mit anderen Staaten ab. Davor galt das zwar auch schon für die Zollpolitik, aber nicht für Investitionsverträge.

  34. Bis zur Jahrhundertwende gab es knapp 80 öffentlich bekannte Verfahren, in 2010 alleine bereits 331.

  35. So diese Regierungen sich nicht ganz vom Weltmarkt verabschieden, sondern weiterhin Investitionen wollen, aber z.B. wählerischer werden und neue Konditionen stellen.

  36. Zollsenkungen wurden im großen Stil schon in der WTO seit deren Gründung 1994 vorangetrieben, so dass sie im allgemeinen bereits relativ niedrig sind.

  37. Die jetzige Verhandlungsrunde namens Doha wurde mehrfach unterbrochen, suspendiert oder für beendet erklärt und wartet weiterhin auf einen Abschluss. Vor allem zum Thema Agrarprodukte fügen sich Schwellenländer und die ärmsten Staaten der Welt nicht der Forderungen der Industrieländer auf Marktöffnung.

  38. Ursprünglich war sogar die Erstellung gemeinsamer Standards angedacht – das kam nicht zustande, weil sich die USA und die EU beide nicht dieser Strenge an Abstimmung unterwerfen wollten. In manchen Bundesstaaten werden durch den „Buy America Act“ regionale oder US-amerikanische Unternehmen explizit bevorzugt.

  39. Einige Waren bzw. Sektoren sind in TTIP allerdings ausgenommen oder es gibt gesonderte Vereinbarungen für sie.

  40. Die EU kämpft in den Verhandlungen weiterhin um die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens nicht nur auf US-Bundesebene, sondern auch auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten, wo ziemliche viele Aufträge vergeben werden.

  41. Recht albern wird es hingegen, wenn das erwartete Wachstum in Euro ausgedrückt und durch die Bevölkerungszahl geteilt wird: Demnach hätte etwa jeder Bundesbürger jährlich einen drei- oder vierstelligen Euro-Betrag (je nach Schätzung) zusätzlich zur Verfügung – als wäre je im Kapitalismus der Profit durch die Anzahl der Leute geteilt an alle weitergegeben worden!

  42. Oder, um die mit TTIP verbundenen Ziele in der Sprache der EU-Kommission zu benennen: „to influence world trade rules [and to] project our values globally“. http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ttip/about-ttip/

  43. Nicht jedes Einzelkapital ist dadurch vom westlichen Staat gedeckt und gefördert – aber während ein Staat den Ruin eines inländischen Einzelkapitals in Kauf nehmen mag, macht er sich die Sache von ausländischen Investoren im Zweifelsfall von herein nicht so stark zu eigen.

  44. Geschäfte in weniger erfolgreichen Staaten finden nicht unbedingt in der nationalen Währung statt.

  45. Finanzprodukte an der Börse, die z.B. auf den Wert anderer Papiere spekulieren oder aus mehreren anderen Papieren zusammengesetzt sind.

  46. Welche Währung derzeit als besonders potent gilt, steht außer Frage: Weiterhin ist das weltweit dominierende Geld der US-Dollar, es ist das Weltgeld. Beispielhaft dafür steht der Ölhandel, der immer noch zu einem Großteil in dieser Währung gehandelt wird. Aber auch viele andere internationale Geschäfte werden in Dollar abgewickelt. Mit dem Euro hat die EU den Versuch unternommen, dem etwas Eigenes entgegenzusetzen – der Erfolg des Euro ist allerdings etwas angeknackst seit der Finanzkrise 2008ff. und insbesondere seit der Staatsschuldenkrise seit 2010. Trotz Krise ist das momentan noch ein erfolgreiches Projekt, der Euro gilt weiterhin als eine der wichtigsten Währungen und die EU will seine Stellung noch ausbauen. Zusätzlich rückt der chinesische Yuan verstärkt ins Rampenlicht. (China tut dafür einiges. So erließ es Anfang 2016 dem Staat Zimbabwe die kompletten Schulden. Im Gegenzug wurde die chinesische Währung in die Liste der offiziell anerkannten Gelder im inländischen Handel des afrikanischen Staates aufgenommen wird, das über keine stabile eigene Währung verfügt.)

  47. Im Hintergrund dieser ganz freien Verfügbarkeit stehen die Devisenschätze der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank hält einen großen Vorrat an Dollar, womit sie zum Ausdruck bringt: Handelt in und vertraut dem Euro! Jederzeit, wenn ihr den wieder in eine andere wichtige Währung umtauschen wollte, stehe ich bereit und garantiere mit meinen Devisenschätzen, dass ihr das machen könnt, selbst wenn es um die allgemeine Handelbarkeit meiner Währung gerade nicht gut bestellt sein sollte, also sie kaum jemand kaufen will.

  48. Beide Seiten, USA und Sowjetunion, haben ökonomische Geschäfte mit anderen Staaten gemacht, um sie in ihren Block einzubinden. Dabei wurden „politische Preise“ für die Waren, insbesondere für Rohstoffe ausgemacht, weil USA und die Sowjetunion prioritär Allianzen schmieden wollten. Diese Sorte Handel zielte auf politische Stärkung, nicht so sehr auf ein optimalen Deal in Hinsicht Profit.

  49. Die derzeitigen Handelsregelungen gehen mehr und mehr in die Richtung, dass ausländisches Kapital nicht mehr „diskriminiert“ werden darf, das inländische soll dem ausländischen also nicht mehr vorgezogen werden können. Das Inländerprinzip (eine Spielart dieser Sorte Nicht-Diskriminierung) besagt, dass dem Vertragspartner bzw. dessen Kapitalen dieselbe Regelung wie den Inländern zukommen muss. Das Meistbegünstigungsprinzip verlangt, dass die besten Regeln, die ein Staat A mit Staat B vereinbart haben mag, auch für Kapitale des Staates C gelten müssen (wenn dessen Kapitale in Land A investieren).

  50. So ging etwa die europäische Bekleidungsindustrie im Rahmen der WTO-Marktöffnung bzw. mit dem im Zuge dessen Auslaufen des Multifaserabkommens 2005 pleite.

  51. Einige lateinamerikanische Staaten, aber auch Südafrika stehen dem ISDS-Mechanismus inzwischen skeptischer gegenüber. So wurden manche Investitionsschutzabkommen bereits gekündigt, weitere werden überdacht. Australien hat angekündigt, in künftigen Abkommen keinen ISDS-Mechanismus mehr aufnehmen zu wollen (siehe CEO-Broschüre „Profit durch Unrecht“ http://corporateeurope.org/sites/default/files/profit-durch-unrecht.pdf , S. 9, 16f. sowie UNCTAD-Weltinvestitionsbericht 2012 „Towards a new generation of investment policies“ http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/wir2012_embargoed_en.pdf , S. 86ff.)

  52. Solcherlei Erfolgsaussichten, das sollte man dabei nie vergessen, bedeuten immer ein Ausbeutungsprogramm für Arbeiter, das sich gewaschen hat. Denn es mag zwar in Boomzeiten mehr Arbeitsplätze geben, aber derselbe Boom spült die Profite in die Kassen der Unternehmen, die sie für Investitionen in produktivere Maschinen ausgeben können. Direkte Folge davon sind oft genug Entlassungen von dann überflüssigen Arbeitskräften. Nicht mal der Aufschwung hat notwendig etwas positives für Lohnarbeiter zu bieten.

  53. Vgl. Karl Marx: Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie, Bd. 1-3, Dietz Verlag.